In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 15. Dezember 2016, geht folgende wichtige Information über Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr an die Öffentlichkeit.
Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, wird im gesamten, nördlich des Gailflusses gelegenen Bereich des Verwaltungsbezirkes der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (d.h., in allen waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen verboten.
Strafe
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975, die mit einer Geldstrafe bis € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen geahndet wird.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.